§
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.
Der Verein führt den Namen
„MALGRUND
DER kunst & kultur CLUB“.
2.
Er hat seinen Sitz in Satteins und erstreckt seine Tätigkeit auf das
Bundesland
Vorarlberg
3.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§
2 Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Die
Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Malerei – den Betrieb der
durch
die Abhaltung von Kursen über diverse Maltechniken – die Errichtung und den
Unterhalt eines Künstlerateliers - die Ausrichtung von Ausstellungen und
Kunstaktionen – Aufführungen der Kleinkunst (Kabarett) – sowie Durchführung
von Lesungen.
durch
Abhaltung
67
§
3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
2.
Als ideelle Mittel dienen:
a)
Gemeinsames künstlerisches arbeiten, Durchführung von diversen Kursen,
Ausstellungen,
Vorträge,
Versammlungen, Museumsbesuche, Malreisen, Diskussionsabende
b)
Herausgabe von Katalogen, Druckwerken, Grafiken, Kunstkalender
c)
Einrichtung einer Bibliothek von Kunst + Kulturzeitschriften, Büchern, Videos,
DVDs
3.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Sponsoring
b)
Erträgnisse aus Veranstaltungen, Verkauf und Versteigerungen von Kunstwerken
und Kunstobjekten
c)
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d)
Förderungen von öffentlicher Hand, Stiftungen
§
4 Arten der Mitgliedschaft
1.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
2.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§
5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen, die an Kunst und Kultur interessiert sind, sich künstlerisch
betätigen möchten und die an der vorarlberger-sommer-art-akademie teilnehmen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
3.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines
bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam.
Wird
ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die Gründer des Vereins.
4.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
3.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
4.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
5.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
69
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu wenn diese ihren finanziellen Pflichten
gegenüber dem Verein bis zur Abhaltung der Generalversammlung nachgekommen
sind.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
8 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11
bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§
9 Generalversammlung
1.
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002.
Eine
ordentliche Generalversammlung findet
jährlich statt.
2.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier
Wochen statt.
3.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
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4.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
5.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied ist nicht zulässig.
7.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
9.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
der künstlerische Leiter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
10 Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2.
Beschlussfassung über den Voranschlag
3.
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
4.
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5.
Entlastung des Vorstands
71
6.
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder
7.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8.
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins
9.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
§
11 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer,
dem Kassier und künstlerischem Leiter.
2.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen.
Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
3.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt
4 Jahre.
Wiederwahl
ist möglich.
4.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom künstlerischen Leiter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
72
7.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der künstlerische Leiter. Ist
auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
9.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds
in Kraft.
10.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§
12 Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er
ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
1.
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
2.
Vorbereitung der Generalversammlung
3.
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4.
Verwaltung des Vereinsvermögens
5.
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern
6.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
73
§
13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der künstlerische
Leiter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Schriftführers bzw. des künstlerischen Leiters, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Obmanns oder des künstlerischen Leiters und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
3.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
5.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands und ist für den gesamten Schriftverkehr zuständig sofern dieser
nicht eigenverantwortlich vom jeweiligen Vorstandsmitglied ausgeführt wird.
7.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
8.
Der künstlerische Leiter organisiert und leitet das Kurswesen, den
Atelierbetrieb und die Ausstellungen.
9.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers,
des künstlerischen Leiters oder des Kassiers zu ernennende Stellvertreter.
§
14 Rechnungsprüfer
1.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
Die
Rechnungsprüfung kann auch extern durch einen Notar, Rechtsanwalt oder
Steuerberater durchgeführt werden.
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2.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung.
Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis
10 sinngemäß.
§
15 Schiedsgericht
1.
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§
16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.