statuten - Malgrund

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Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen
„MALGRUND DER kunst & kultur CLUB“.
2. Er hat seinen Sitz in Satteins und erstreckt seine Tätigkeit auf das
Bundesland Vorarlberg
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Malerei – den Betrieb der
vorarlberger-sommer-art-akademie
durch die Abhaltung von Kursen über diverse Maltechniken – die Errichtung und den Unterhalt eines Künstlerateliers - die Ausrichtung von Ausstellungen und Kunstaktionen – Aufführungen der Kleinkunst (Kabarett) – sowie Durchführung von Lesungen.
durch Abhaltung
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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Gemeinsames künstlerisches arbeiten, Durchführung von diversen Kursen, Ausstellungen,
Vorträge, Versammlungen, Museumsbesuche, Malreisen, Diskussionsabende
b) Herausgabe von Katalogen, Druckwerken, Grafiken, Kunstkalender
c) Einrichtung einer Bibliothek von Kunst + Kulturzeitschriften, Büchern, Videos, DVDs
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Sponsoring
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Verkauf und Versteigerungen von Kunstwerken und Kunstobjekten
c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Förderungen von öffentlicher Hand, Stiftungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die an Kunst und Kultur interessiert sind, sich künstlerisch betätigen möchten und die an der vorarlberger-sommer-art-akademie teilnehmen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu wenn diese ihren finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein bis zur Abhaltung der Generalversammlung nachgekommen sind.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
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4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der künstlerische Leiter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Vorstands
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6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und künstlerischem Leiter.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom künstlerischen Leiter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der künstlerische Leiter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
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§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der künstlerische Leiter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers bzw. des künstlerischen Leiters, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns oder des künstlerischen Leiters und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und ist für den gesamten Schriftverkehr zuständig sofern dieser nicht eigenverantwortlich vom jeweiligen Vorstandsmitglied ausgeführt wird.
7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Der künstlerische Leiter organisiert und leitet das Kurswesen, den Atelierbetrieb und die Ausstellungen.
9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers, des künstlerischen Leiters oder des Kassiers zu ernennende Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Die Rechnungsprüfung kann auch extern durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater durchgeführt werden.
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2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

 
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